Hilfe im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Das Grundsicherungsrecht nach SGB XII stellt sicher, dass bedürftige Menschen in Deutschland ein menschenwürdiges Leben führen können, indem es ihnen finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt, die Unterkunft, die Gesundheitsversorgung und andere notwendige Ausgaben gewährt. Die Zuständigkeit für die Gewährung dieser Leistungen liegt bei den örtlichen Sozialämtern. Zu den Empfängern gehören ältere Menschen, dauerhaft Erwerbsgeminderte und andere bedürftige Personen.


Wer kann Leistungen bekommen?

  • Ältere Menschen: Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben (in der Regel 65 Jahre, abhängig vom Geburtsjahr).
  • Erwerbsgeminderte: Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und somit keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen können.
  • Hilfe zum Lebensunterhalt: Personen, die aus verschiedenen Gründen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, etc.) nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Welche Leistungen gibt es?

Die Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII umfassen:

  1. Regelbedarf: Monatliche Zahlungen zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts, einschließlich Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
  2. Mehrbedarfe: Zusätzliche Leistungen für besondere Bedürfnisse, wie etwa Mehrbedarf für Alleinerziehende, für Menschen mit Behinderungen oder für kostenaufwändige Ernährung aus gesundheitlichen Gründen.
  3. Kosten der Unterkunft und Heizung: Übernahme der angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Was als angemessen gilt, wird von den Kommunen festgelegt und kann variieren.
  4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die betroffene Person nicht anderweitig versichert ist.
  5. Erstausstattung für die Wohnung: Einmalige Beihilfen für notwendige Einrichtungsgegenstände, wenn die Person keine eigenen Mittel dafür hat.
  6. Bildung und Teilhabe: Leistungen für Kinder und Jugendliche, um deren Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu fördern. Dazu gehören unter anderem Kostenübernahmen für Schulbedarf, Klassenfahrten und Freizeitaktivitäten.
  7. Hilfen zur Gesundheit: Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse abgedeckt werden.

Widersprüche und Klagen

Wie bei allen Massenverfahren kommt es auch bei Sozialansprüchen im Bereich der Grundsicherung zu Fehlern. Bezieher von Grundsicherung haben in aller Regel Anspruch auf Beratungshilfescheine, die sie am Amtsgericht erhalten. Mit diesen können Sie Rechtsanwälte beauftragen und bis auf 15 Euro werden die Anwaltskosten dann aus der Staatskasse getragen. Zögern Sie daher nicht meine Kanzlei zu kontaktieren, wenn Sie glauben, dass Ihr Bescheid falsch ist.