Arbeitslosigkeit

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt die Arbeitsförderung in Deutschland. Es enthält umfassende Bestimmungen zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt, zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Arbeitslosigkeit sowie zur beruflichen Weiterbildung. Ziel des SGB III ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, zu verkürzen und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte zu erhöhen.


Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld

1. Arbeitslosigkeit

Eine Person muss arbeitslos sein, um Anspruch auf ALG I zu haben. Arbeitslosigkeit bedeutet, dass:

  • Keine Beschäftigung ausgeübt wird oder nur eine geringfügige Beschäftigung (weniger als 15 Stunden pro Woche).
  • Der Arbeitssuchende bemüht ist, eine neue Beschäftigung aufzunehmen.

2. Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit ist die Mindestversicherungszeit, die vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt sein muss. Konkret bedeutet dies:

  • Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 30 Monate (vor dem Antrag auf ALG I) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Versicherungszeiten können auch durch bestimmte Ersatzzeiten wie z.B. Mutterschutz, Wehrdienst oder Zeiten der Kindererziehung erworben werden.

3. Persönliche Arbeitslosmeldung

Um ALG I zu erhalten, muss der Arbeitssuchende persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sein. Dies umfasst:

  • Die rechtzeitige Arbeitslosmeldung: Diese sollte spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Zudem ist eine frühzeitige Meldung als arbeitssuchend spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
  • Persönliche Vorsprache: Die Arbeitslosmeldung muss in der Regel persönlich erfolgen. In bestimmten Fällen kann sie auch online oder telefonisch vorab durchgeführt werden, gefolgt von einer persönlichen Vorsprache.

4. Verfügbarkeit

Der Arbeitslose muss für den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, was bedeutet:

  • Er muss bereit und in der Lage sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aufzunehmen.
  • Er darf keine Umstände geltend machen, die ihn daran hindern, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, wie etwa gesundheitliche Einschränkungen, die nicht durch den Medizinischen Dienst abgeklärt sind.

Fördermaßnahmen für Einzelgruppen

Das SGB III enthält Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Arbeitslosigkeit, zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und zur finanziellen Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte zu verbessern und eine schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

  • Junge Menschen: Förderung der beruflichen Ausbildung und Einstiegshilfen für Jugendliche und junge Erwachsene.
  • Ältere Arbeitnehmer: Maßnahmen zur Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt, beispielsweise durch Lohnkostenzuschüsse.
  • Menschen mit Behinderungen: Spezielle Förderprogramme, um die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.

Rechtsmittel gegen falsche Entscheidungen

Sollten Sie erkennen, dass in Ihren Bescheiden Fehler sind oder vermuten Sie, dass Ansprüche nicht richtig zugesprochen worden sprechen Sie mich an. Ich kann Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren beraten und vertreten.