Förderung und Schutz als Schwerpunkt des Gesetzes

Das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst die Kinder- und Jugendhilfe. Die Förderung der Erziehung in der Familie steht im Mittelpunkt, wobei Familien in Erziehungsfragen beraten und unterstützt werden. Jugendsozialarbeit und Jugendarbeit bieten Maßnahmen zur Förderung von Jugendlichen in schwierigen Lebenslagen sowie Angebote zur Freizeitgestaltung und Persönlichkeitsentwicklung. Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege beinhaltet die Bereitstellung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen oder bei Tagespflegepersonen. Die Hilfe zur Erziehung bietet Unterstützung für Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien bei der Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten. Dies beinhaltet Angebote wie Erziehungsbeistand und sozialpädagogische Familienhilfe. Zusätzlich werden Hilfen für junge Volljährige und Nachbetreuung angeboten. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist von hoher Bedeutung und umfasst Maßnahmen zur Verhinderung von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung sowie Inobhutnahmen bei akuter Gefährdungssituation. Darüber hinaus werden Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen sowie Beschwerdemöglichkeiten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet.


Jugendämter und freie Träger als zentrale Akteure

Während die Jugendämter die zentrale Rolle in der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII spielen, arbeiten sie eng mit einer Vielzahl von anderen Behörden und Institutionen zusammen. Diese Zusammenarbeit ist entscheidend, um die umfassenden Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien abzudecken und ihnen die bestmögliche Unterstützung und den Schutz zu bieten. Wichtige Partner sind dabei vor allem die Träger der freien Jugendhilfe. Diese Träger sind gemeinnützige Organisationen, die sehr viele Leistungen gerade im Bereich der Inklusion anbieten.


Eingliederungshilfe als zentrales Hilfsmittel

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist eine Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, um ihnen eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Diese Unterstützung kann vielfältig sein und umfasst beispielsweise therapeutische Maßnahmen, soziale Betreuung, Assistenzleistungen und auch spezielle Fördermaßnahmen im schulischen Bereich. Zur Umsetzung dieser Teilhabemöglichkeiten ergehen Verwaltungsakte, die Rechtsansprüche absichern sollen. Werden Ansprüche nicht bedarfsdeckend bewilligt oder sogar abgelehnt, so kann mit Rechtsmitteln hiergegen vorgegangen werden.


Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz

Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ist unter der Leistung „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ geregelt. Gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Wenn ein Kitaplatz abgelehnt wurde, kann gegen diese Ablehnung – notfalls gerichtlich – vorgegangen werden. Hier bedarf es einer sehr gute Planung, da in der Praxis ein zunehmendes Problem darin besteht, dass Kommunen die Kapazitäten nicht schaffen könne.