Bei der Abschlussprüfung durchgefallen ?

Man wünscht es niemanden, aber leider passiert es oft genug. Die eine große Abschlussprüfung steht an, es geht um alles und man ist nicht in seiner besten Form. Egal, ob es das Abitur oder ein anderer begehrter Schulabschluss ist, für das weitere Leben stellt diese Prüfung die Weichen. Fällt man hier durch, verändert es das ganze Leben.


Durchgefallen und jetzt ?

Der erste Schock ist verständlich, doch mit Bekanntgabe der Ergebnisse ist nicht gleich das letzte Wort gesprochen. Wenn einem eröffnet wird, dass man durch die Prüfung gefallen sein soll, muss man einen kühlen Kopf bewahren und die nachfolgenden Schritte beachten. Rechtskräftig ist das Ergebnis noch nicht.


Ergebnis schriftlich aushändigen lassen

Die Feststellung, dass man eine schulische Abschlussprüfung nicht bestanden hat muss einem schriftlich ausgehändigt werden. Dies geschieht in der Regel mit einem Zeugnis, das die Noten auflistet, theoretisch genügt aber auch ein Schreiben das mitteilt, dass man den Abschluss nicht bestanden hat. Dies kann je nach Bundesland und Bildungsgang unterschiedlich aussehen. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.


Widerspruch erheben

Wie bei allen Verwaltungsakten, ist die Entscheidung mit der Bekanntgabe noch nicht rechtskräftig. Man kann gegen sie Widerspruch erheben. Dies funktioniert bei allen Verwaltungsakten gleich, hierzu muss man lediglich der Behörde (in der Regel die Schule an der man den Abschluss macht) einen Widerspruch zukommen lassen. Dies geschieht am Besten schriftlich. Hier rate ich noch immer zum guten alten Fax, es gibt einem direkt einen Sendebericht, der als Nachweis des fristgerechten Zugangs genügt. Die einfache Email genügt (noch) nicht um Widerspruch zu erheben. Möglich ist auch ein Einschreiben oder die Niederschrift, d.h. man geht in das Sekretariat, erklärt dort, dass man Widerspruch erhebt und lässt sich eine Kopie der Niederschrift geben. Wichtig ist, dass Sie auf jeden Fall einen Nachweis haben, dass der Widerspruch erhoben wurde. Verlassen Sie sich deswegen nicht darauf, dass es genügt ihn nur per Post zu verschicken. Der einfache Brief ist zwar billig, aber wenn die Gegenseite bestreitet ihn bekommen zu haben, kann man das Gegenteil nicht nachweisen.


Frist für den Widerspruch 

Das Gesetz sieht im Regelfall vor, dass Widersprüche innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakt zu erheben sind. Dies gilt jedoch nur, wenn man hierüber belehrt wurde. Da die meisten Zeugnisse keine Belehrung über den Widerspruch enthalten, kann bis maximal ein Jahr nachdem das Nichtbestehen bekannt gegeben wurde Widerspruch erhoben werden.


Akteneinsicht beantragen

Was schreibt man in den Widerspruch ? Es genügt der Satz, „ich erhebe Widerspruch gegen die nicht bestandene Prüfung was mir am (Datum einfügen) bekannt gegeben wurde“. Sie sollten jedoch im gleichen Schreiben zusätzlich Akteneinsicht beantragen, damit Sie sehen, warum die Prüfungsleistungen so bewertet wurden, dass ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich war. Hier ist es insbesondere sehr wichtig genau zu sehen, welche Anmerkungen die Korrektoren gemacht haben. Sie dürfen den Widerspruch mit einer angemessenen Frist nachträglich mit weiteren Argumenten begründen.


Prüfungsordnung finden 

Es gibt keinen stattlichen Abschluss, für den es keine Prüfungsordnung gibt. Sie besagt konkret wie die Prüfungen aussehen müssen und die Noten ermittelt werden. Bevor Sie den Widerspruch weiter begründen, sollten Sie unbedingt heraus finden welche Prüfungsordnung gilt und ob die Prüfer sich auch an die rechtlichen Vorgaben gehalten haben.


Stellungnahme der Prüfer wird ergehen

Wenn fristgerecht Widerspruch erhoben wurde wird in der Regel eine Stellungnahme der Prüfer und Korrektoren eingeholt durch die Behörde die über den Widerspruch entscheiden muss. Machen Sie sich keine Illusionen, hier sind selten Veränderungen zu erwarten. Prüfer und Korrektoren schreiben in der Regel, dass sie ihre Entscheidung zwar überdacht haben, aber an dieser festhalten. Oftmals verweisen sie auf den Beurteilungsspielraum. Ein Beurteilungsspielraum bedeutet jedoch nicht, dass Personen uneingeschränkte Macht haben, vielmehr endet er dort, wo sich auch andere Meinungen mit nachprüfbaren Argumenten vertreten lassen.


Begründung verfassen

Nachdem die Akten eingesehen werden konnten und die Stellungnahmen vorliegen, muss nun der Widerspruch konkret begründet werden. Hierbei müssen Verstöße gegen die Prüfungsordnung ausdrücklich herausgearbeitet werden, um Fehler in der Entscheidung zur Abschlussprüfung zu rügen.


Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid

Am Ende des Widerspruchsverfahren ergeht ein neuer Verwaltungsakt. Er stellt fest, ob Ihr Widerspruch erfolgreich war, dann wäre das Zeugnis abzuändern und Sie könnten den Abschluss doch noch erreicht haben. Ist dem nicht so, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Mit einem Widerspruchsbescheid haben Sie die Möglichkeit nun gerichtlich gegen die nicht bestandene Abschlussprüfung vorzugehen.


Anwaltlichen Rechtsbeistand beauftragen

Auch wenn es keinen Anwaltszwang im Widerspruchsverfahren gibt, so empfiehlt es sich frühzeitig einen Anwalt zu beauftragen, der bei der Erstellung des Widerspruchs hilft. Oftmals ist es für Laien schwer Prüfungsordnungen zu lesen und zu erkennen, wann Formalien übersehen wurden. Auch haben Anwälte Zugang zu aktueller Rechtsprechung und können Ihren Fall mit bereits entschiedenen Fällen vergleichen, um frühzeitig eine Orientierung zu geben auf welche rechtlichen Probleme geachtet werden muss. Sollten Sie Hilfe brauchen wenden Sie sich an meine Kanzlei. In jedem Einzelfall gibt es Besonderheiten die berücksichtigt werden müssen. Dies besprechen wir dann in meiner Erstberatung.